Winterreifen

Laut StVO dürfen Autos „Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis oder Reifglätte“ nur auf Reifen fahren, die eine MS-Kennzeichung auf der Flanke tragen. Eine gesetzliche Defination für diese Kennzeichnung aber gibt es nicht.

Deshalb tragen auch manche Billigreifen eine MS_Kennzeichnung, nur weil ihr Profil etwas gröber ist als das von Sommerreifen, Die Reifenindustrie hat daher als Qualitätsschutz ein eigenes Schneeflockensymbol eingeführt.            Um es zu erhalten, müssen Reifen tatsächlich durch ihre Profilierung und Gummimischung Mindestanforderungen für den Winterbetrieb erfüllen. Beim Kauf bitte darauf achten.

Das Zeichen ist ein Bergsymbol mit einer Schneeflocke innen.

 

Gesehen in Firmenauto  Heft 4/2015

Ganzjahres- oder Allwetterreifen

Allwetter- oder Ganzjahresreifen
Seit 2010 gilt in Deutschland eine situative Winterreifenpflicht.
Dies führte wieder zu dem längst vergessen geglaubten Ganzjahresreifen. Vermutlich haben wieder alle Reifenhersteller einen solchen Pneu im Angebot.
Unbeschritten spart der Ganzjahresreifen eine Menge Geld. Nur einen Satz Reifen, kein Reifenwechsel, keine Lagerung usw.
Das schwierige an der Sache ist ein Ganzjahresreifen muß ein Profil aufweisen, das die für Wärme, Nässe entwickelte Längsrillen mit den bei Eis und Schnee benötigten Profilblöcken und Lamellen kombiniert. Auch seine Gummimischung muß weicher und damit kälteresistener sein als die von reinen Sommerreifen.
Probleme sind: auf trockener Straße längere Bremswege, höherer Spritverbrauch, Abrollgeräusche, im Winter kann das Profil mit geringerer Lamellenzahl weniger Eis und Schnee verzahnen als ein Winterreifen.
Benutzer dieser Reifen sind bestimmt Carsharing-Fahrzeude, Kleinwagenflotten von Pflegediensten usw. da diese Fahrzeuge vermutlich überwiegend in Städten fahren.

Ggf. bei Anmietung von überwiegend auf städtischen Gebietfahrenden Fahrzeugen auf die Reifen achten zumindestens wenn es aufs Land geht.
Bei vielen Mietwagenfirmen muß man leider einen Aufpreis bezahlen wenn ein Fahrzeug Winterreifen haben soll. Bitte Beachten.

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Anlage 4

Bitte schauen Sie auf den u.g. Link.

Dort finden Sie zu entsprechenden Behinderungen die Auflagen für das Führen von Fahrzeugen.   Die Datenmenge und die Änderungen können und wollen wir hier nicht wiedergeben.

Hier nur ein kurzer Hinweis für Tagesmüdigkeit und Diabets.

11.2 Tagesschläfrigkeit
11.2.1 Messbare auffällige Tagesschläfrigkeit
11.2.2 Nach Behandlung ja
wenn keine messbare
auffällige
Tagesschläfrigkeit
mehr vorliegt ja
wenn keine messbare
auffällige
Tagesschläfrigkeit
mehr vorliegt ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen

 

 

11.2 Tagesschläfrigkeit
11.2.1 Messbare auffällige Tagesschläfrigkeit nein nein
11.2.2 Nach Behandlung ja
wenn keine messbare
auffällige
Tagesschläfrigkeit
mehr vorliegt ja
wenn keine messbare
auffällige
Tagesschläfrigkeit
mehr vorliegt ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen

 

 

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung

Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14)

Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Vorbemerkung

Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).

Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 2), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4).

Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -Umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.
Eignung oder bedingte Eignung Beschränkungen / Auflagen bei bedingter Eignung
Krankheiten, Mängel Klassen A, A1, A2,
B, BE, AM, L, T Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1, DE,
D1E, FzF Klassen A, A1, A2,
B, BE, AM, L, T Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1, DE,
D1E, FzF

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.05.2014. Letzte Änderung durch: Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. April 2014 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 15 S. 348, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2014).

Die Wiedergabe des aufgeführten Textes erfolgt ohne Gewähr!

 

Quelle:

http://www.verkehrsportal.de/fev/anl_04.php

http://www.verkehrsportal.de/

Adipositas Fahreignung

Adipositas (Adipositas (Fettleibigkeit, Fettsucht) und Übergewicht)
ist eine Krankheit nach internationalen Standard der WHO (ICD-10 unter dem Zahlenkürzel E66 auf übermäßiger Kalorienzufuhr. In Deutschlad sind etwa 23,4% der Männer und 23,9% der Frauen betroffen.
Das Adipositas auch direkte Folgen für Fahreigenschaft hat, wurde bisher wenig beachtet.
Dabei kann diese Gruppe deutliche Anzeichen ihrer körperlichen Einschränkungen bei wichtigen Standartbewegungen (Fahrstreifenwechsel, Abbiegen, Schulterblick) beim Fahren erleben.
Auch fällt zunehmend das Rückwärtsfahren, Ein- und Ausparkvorgänge, Ein- und Aussteigen mangels Bewegungsfreiheit schwerer.
Dazu kommen oft Folgekrankheiten wie:
Diabetes mellitus, Bluthochdruck, Herzinfakt, Schlaganfall usw.
Alle diese Krankheiten werden als Risikofakten für den Fortbestand der Fahreigung in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgelistet und sind somit verkehrsrechtlich relevant.

Quelle:
mobil und Sicher 2/15

Fahrerlaubnis bei Diabetes

Beantragt eine an Diabetes mellitus Typ erkrankte Person die Fahrerlaubnis für die Klassen D1, D1E, D und DE, kann es notwendig sein, ein Gutachten einzureichen, das einen Blutzuckerwert von unter 7,5 Prozent belegt. Ansonsten kann der Antrag auf die Fahrerlaubnis abgelehnt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden  (AZ. 7 K 3863/12)

Das Gericht hatte eine Klage auf verschieden Führerscheinklassen abgewiesen.

Eine Eignung sei nur bei guter Einstellung möglich. Der Nachweis einer guten Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung muß erbracht werden.

Die D-Klasse ist für das Führen von Bussen notwendig

Quelle  Mobil und Sicher  2/15

Rufbereitschaft Unfall mit Privatwagen

Rufbereitschaft:

Wenn ein  Arbeitnehmer Rufbereitschaft hat und er bei einem Einsatz seinen Privatwagen nutzt, muß der Arbeitgeber bei einem Unfall für den Schaden aufkommen. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz

Geklagt hatte ein Fernmeldetechniker, der während seiner Rufbereitschaft tatsächlich zu einem Einsatz mußte und auf dem Weg dorthin einen Unfall erlitt.

Sein Privatfahrzeug war zwar vollkaskoversichert, aber er mußte eine Selbst- beteiligung von 500 € leisten. Diesen Betrag wollte er von seinem Arbeitgeber erstattet bekommen.

Zu Recht, entschied das LAG. Da der Mitarbeiter sein eigenes Auto benutzt habe, falle dies in den Risikobereich des Arbeitgebers.

 

Quelle:

AOK pa praxis aktuell 1/2015 Unternehmermagazin der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland

Wasser macht fit

Fahrern, die ausreichend viel Wasser getrunken hatten, unterliefen im Schnitt 47 Fehler wie verzögertes Bremsen oder Überfahren einer durchgezogenen Linie. Mit leichtem Wassermangel machten diesselben Fahrer 101 Fehler – mit der höchsten Fehlerquote in den letzten 15 Minuten des Testzeitraums, so eine Studie der Uni- Loughborough.                                                                    Flüssigkeitsmangel führt zu schlechterer Laune, verringert Konzentration und Aufmerksamkeit, einem verschlechterten Kurzzeitgedächtnis sowie Kopfschmerzen und Müdigkeit – alles Faktoren, die zu einem weniger sicheren Fahrvermögen beitragen.                                                                     Fahrfehler sind Ursache von knapp 70 Prozent aller Verkehrsunfälle.                Tipp:  Bei Ausflügen immer eine Flasche Wasser einstecken und zwischendurch regelmäßig trinken.

 

Quelle: Mobil und Sicher – Verkehrswacht  August/September/2015

Alkoholkontrolle

Polizisten müssen sich bei einer Alkoholkontrolle exakt an die Bedienungsanleitung des Alkohol-Messgerätes halten.                                        Ein Autofahrer wurde freigesprochen, da er in der vorgeschriebenen Wartezeit ein Glas Wasser getrunken hatte und damit auf den Messwert  eingewirkt hatte  AG Riesa, AZ OWi Js 36868/13

 

Quelle Firmenauto  5/2015