Parkerleichterungen

Parkerleichterungen

Wer kann einen blauen Parkausweis für schwerbehinderte Menschen erhalten?

Wo erhält man den Parkausweis?

Welche Rechte sind mit dem Parkausweis verbunden?

Wo gilt der Parkausweis?

Welche sonstigen Parkerleichterungen gibt es?

Was ist bei der Benutzung des Parkausweises zu beachten?

Sind auch mit dem Merkzeichen G Parkerleichterungen verbunden?

Wo erhält man weitere Auskünfte?
Wer kann einen blauen Parkausweis für schwerbehinderte Menschen erhalten?

Folgende Personen können eine Parkausweis für schwerbehinderte Menschen erhalten:

1. Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG)

2. Blinde (Merkzeichen Bl)

3. Folgende Personen ohne Merkzeichen aG oder Bl können aufgrund einer bayerischen Sonderregelung einen Parkausweis - mit auf Bayern beschränkter Gültigkeit - erhalten:

Schwerbehinderte Menschen, die
* allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) einen GdB von wenigstens 80 und die Merkzeichen G und B zuerkannt bekommen haben
oder
* allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) einen GdB von wenigstens 70 zuerkannt bekommen haben und gleichzeitig durch Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane, die wenigstens einen GdB von 50 bedingen, beeinträchtigt sind sowie die Merkzeichen G und B erhalten haben.

Neues Info -Januar 2010- von der Stadt Dillenburg:
Schwerbehinderte Menschen, die keine außergewöhnliche Gehbehinderung haben, können unter bestimmten Voraussetzungen eine andere Form der Parkerleichterung erhalten, nämlich die „Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderte Menschen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO“.
Diese Parkerleichterung ist Bundesweit gültig.
Auch für Behinderte mit den Merkzeichen G;B und ... , gibt es einen
neuen "Gelben Parkausweis".
Die Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen außerhalb der „aG“-Regelung berechtigt nicht zum Parken auf Parkplätzen mit dem Zusatzschild „Rollstuhlfahrer“ (sog. Behindertenparkplätze)

4. Personen mit vorübergehender außergewöhnlicher Gehbehinderung (z. B. bei Bein im Gips nach kompliziertem Bruch) können eine befristete Ausnahmegenehmigung erhalten, wenn sie der Straßenverkehrsbehörde eine fachärztliche Bescheinigung über die vorübergehende außergewöhnliche Gehbehinderung vorlegen. Ein vorhergehender Antrag beim Versorgungsamt ist in diesem Fall nicht erforderlich. Handelt es sich hingegen um eine dauernde außergewöhnliche Gehbehinderung, dann genügt eine ärztliche Bescheinigung nicht als Nachweis. Eine Parkerleichterung kommt dann nur in den oben genannten Fällen Nrn. 1 bis 3 in Betracht.

In allen Fällen kann der Parkausweis auch dann ausgestellt werden, wenn der schwerbehinderte Mensch selbst keine Fahrerlaubnis besitzt. Der Parkausweis gilt dann für Fahrten, an denen er als Beifahrer teilnimmt.

Wo erhält man den Parkausweis?

Der Parkausweis für schwerbehinderte Menschen ist bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde (Stadt- oder Gemeindeverwaltung) zu beantragen. Er wird in aller Regel gebührenfrei auf drei Jahre ausgestellt.

Welche Rechte sind mit dem Parkausweis verbunden?

Schwerbehinderten Menschen mit blauem Parkausweis ist folgendes erlaubt:

* Das Parken auf den mit dem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichneten Behindertenparkplätzen.
* Das Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen eingeschränktes Halteverbot (Zeichen 286 StVO) angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO). Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben.
* Die Überschreitung der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290/292 StVO), in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist (Parkscheibe einstellen).
* Das Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, die durch Zeichen 314 „Parkplatz“ oder Zeichen 315 „Parken auf Gehwegen“ gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist.
* Das Parken während der Ladezeit in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist.
* Das Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung.
* Das Parken auf Parkplätzen für Anwohner bis zu 3 Stunden.
* Das Parken in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.
* Unter bestimmten Umständen kann auch ein personenbezogener Einzelparkplatz reserviert werden.

Wo gilt der Parkausweis?

Der blaue Parkausweis mit dem Rollstuhlsymbol wird in ganz Deutschland, in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und außerdem in folgenden Staaten anerkannt: Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bosnien-Herzegowina, Georgien, Island, Japan, Kanada, Republik Korea, Kroatien, Liechtenstein, Mazedonien, Mexiko, Moldau, Montenegro, Neuseeland, Norwegen, Russland, Schweiz, Serbien, Türkei, Ukraine, USA und Weißrussland.

Parkausweise, die aufgrund der bayerischen Sonderregelung ausgestellt wurden, tragen neben dem Rollstuhlsymbol den Vermerk "nur BY" und gelten nur in Bayern.

Welche sonstigen Parkerleichterungen gibt es?

* Ohnhänder erhalten auf Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung, um an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei und im Zonenhaltverbot bzw. auf Parkplätzen mit zeitlicher Begrenzung ohne Benutzung der Parkscheibe zu parken.
* Kleinwüchsigen Menschen mit einer Körpergröße von 1,39 m und darunter kann genehmigt werden, an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei zu parken.

Diese Personen erhalten keinen Parkausweis, sondern eine Ausnahmegenehmigung. Bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen ist die Ausnahmegenehmigung auf der Innenseite der Windschutzscheibe gut sichtbar anzubringen. Mit der Ausnahmegenehmigung ist keine Befreiung von der zulässigen Höchstparkdauer verbunden.

Was ist bei der Benutzung des Parkausweises zu beachten?

Der Parkausweis (bzw. die Ausnahmegenehmigung für Ohnhänder oder kleinwüchsige Menschen) ist im Kraftfahrzeug gut sichtbar auszulegen. Er darf nur auf Fahrten verwendet werden, an denen der Behinderte selbst teilnimmt. Auf anderen Fahrten darf er nicht verwendet werden, auch wenn das Kraftfahrzeug auf den Behinderten zugelassen ist, oder wenn auf der Fahrt Besorgungen für den Behinderten erledigt werden. Zuwiderhandlungen sind als Missbrauch von Ausweispapieren strafbar (Urteil des Landgerichts Nürnberg vom 08.09.04, Az. 4 Ns 02 Js 62068/2004).

Wenn der Inhaber des Parkausweises keine Fahrerlaubnis besitzt, gilt er für Fahrten, an denen dieser als Beifahrer teilnimmt.

Sind auch mit dem Merkzeichen G Parkerleichterungen verbunden?

Nein. Mit dem Merkzeichen G alleine sind keine Parkerleichterungen verbunden.

Bitte beachten Sie, dass bei unberechtigt auf Behindertenparkplätzen abgestellten Kraftfahrzeugen ein Verwarnungsgeld erhoben wird. Das Kraftfahrzeug kann auch abgeschleppt werden. Das Abschleppen unberechtigt geparkter Fahrzeuge kann auch dann polizeilich angeordnet werden, wenn ein Berechtigter nicht konkret am Parken gehindert wurde (Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11.07.88, Az. 21 B 88.00504).

Wo erhält man weitere Auskünfte?

Nähere Auskünfte zu den Parkerleichterungen erhalten Sie bei der Straßenverkehrsbehörde (Stadt- oder Gemeindeverwaltung).