Winterreifen

Laut StVO dürfen Autos „Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis oder Reifglätte“ nur auf Reifen fahren, die eine MS-Kennzeichung auf der Flanke tragen. Eine gesetzliche Defination für diese Kennzeichnung aber gibt es nicht.

Deshalb tragen auch manche Billigreifen eine MS_Kennzeichnung, nur weil ihr Profil etwas gröber ist als das von Sommerreifen, Die Reifenindustrie hat daher als Qualitätsschutz ein eigenes Schneeflockensymbol eingeführt.            Um es zu erhalten, müssen Reifen tatsächlich durch ihre Profilierung und Gummimischung Mindestanforderungen für den Winterbetrieb erfüllen. Beim Kauf bitte darauf achten.

Das Zeichen ist ein Bergsymbol mit einer Schneeflocke innen.

 

Gesehen in Firmenauto  Heft 4/2015

Ganzjahres- oder Allwetterreifen

Allwetter- oder Ganzjahresreifen
Seit 2010 gilt in Deutschland eine situative Winterreifenpflicht.
Dies führte wieder zu dem längst vergessen geglaubten Ganzjahresreifen. Vermutlich haben wieder alle Reifenhersteller einen solchen Pneu im Angebot.
Unbeschritten spart der Ganzjahresreifen eine Menge Geld. Nur einen Satz Reifen, kein Reifenwechsel, keine Lagerung usw.
Das schwierige an der Sache ist ein Ganzjahresreifen muß ein Profil aufweisen, das die für Wärme, Nässe entwickelte Längsrillen mit den bei Eis und Schnee benötigten Profilblöcken und Lamellen kombiniert. Auch seine Gummimischung muß weicher und damit kälteresistener sein als die von reinen Sommerreifen.
Probleme sind: auf trockener Straße längere Bremswege, höherer Spritverbrauch, Abrollgeräusche, im Winter kann das Profil mit geringerer Lamellenzahl weniger Eis und Schnee verzahnen als ein Winterreifen.
Benutzer dieser Reifen sind bestimmt Carsharing-Fahrzeude, Kleinwagenflotten von Pflegediensten usw. da diese Fahrzeuge vermutlich überwiegend in Städten fahren.

Ggf. bei Anmietung von überwiegend auf städtischen Gebietfahrenden Fahrzeugen auf die Reifen achten zumindestens wenn es aufs Land geht.
Bei vielen Mietwagenfirmen muß man leider einen Aufpreis bezahlen wenn ein Fahrzeug Winterreifen haben soll. Bitte Beachten.

Dachlawinen, vereiste Gehwege/Straßen Parkplätze/Park-Buchten

Dachlawinen, vereiste Gehwege/Straßen Parkplätze/Park-Buchten gehören zum Winter.
Aber wer kommt für Personen/Sachschäden auf:

Dachlawinen:
Wer durch Dachlawinen oder Eiszapfen körperlichen oder Sachschaden bekommt hat leider keine guten Karten. Ein Urteil des Amtsgerichts München AZ 132 C 11208/08 sagt aus, daß sich jeder selbst vor Schaden von oben schützen muß.

Fußgänger:
Wer zu Fuß ausrutscht, muß nachweisen, daß der Zustand der allgemeinen Glätte vorlag.
Einzelne vereiste Stellen werden nicht anerkannt. Auch muß die Unterlassung der allgemeinen Streupflicht von 7,00 – 20:00 Uhr nachgewiesen werden.
Zur Streupflicht sind Firmen, Gemeinden, Städte, Vermieter, Eigentümer usw. verpflichtet.
Das Abstreuen und Räumen muß regelmäßig erfolgen auch während des Schneefalls bzw. Eisregens.
Bei Eisregen genügt es aber die Rutschgefahr zu verringern

Autofahrer:
Wer mit dem Fahrzeug auf Glatteis ins Schleudern gerät, kann im besten Fall mit einer Teilschuld rechnen.
Die Räumpflicht der Städte und Gemeinden endet ab 21:00 Uhr.
Eine völlige Gefahrlosigkeit auf winterlichen Straßen kann nicht erreicht werden AZ 12 0 214/09 LG Coburg.
Für Städte und Gemeinden besteht innerhalb geschlossener Ortschaften Räum und Streupflicht nur an gefährlichen und verkehrswichtigen Straßen. Radwege und Fußwege sind nicht gerade wichtig oder bedarf keiner Streuung wie z.B. der Winter in Hamburg 2009/10 gezeigt hat.
Gleiches Recht /Pflicht für alle??

Winter – Haustiere

Hunde und Katzen
17 Januar, 2010 – 22:12 — Udo Ahlbrecht

Bei Hunde:
Im Winter bei Schnee und Eis sollte das Gassi gehen etwas abgekürzt werden.
Wenn ein Hund zittert oder die Rute einzieht sollte er schnell ins warme.
Normal reicht als Wärmeschutz das Fell aus. Winterbekleidung wie Mäntel und Hundeschuhe sind bei gesunden Tieren wenig sinnvoll.
Für kranke und oder alte Hunde und Rassen mit kurzem Fell kann ein Hundemantel ab und zu sinnvoll sein.        Aber nicht ständig.
Hundeschuhe sind sinnvoll bei Tieren mit weichen oder rissigen Ballen und schützen vor scharfkantigen Eis und Streusalz.
Empfindliche Pfoten können auch mit Melkfett oder Vaseline eingecremt werden, da sonst Salz in die Risse eindringen kann und Schmerzen versuchen könnte.
Nach dem Spaziergang sollten die Pfoten von Salz und Eisklumpen befreit werden (mit Wasser abspülen).

Hunde sollten keinen Schnee fressen. Der kalte Schnee und die ggf. darin enthaltenen Salz und Dreckstücke können zu Erbrechen, Durchfällen, Magen und Darmentzündungen führen.
Nasse Hunde sollten auch nicht auf kalten Fliesen oder Steinen liegen, weil dann ernsthafte Krankheiten kommen könnten.

Bei Katzen
Katzen mit Freigang sollten jederzeit die Möglichkeit haben in der Wohnung Schutz zu suchen und in kalten Nächten im Haus bleiben.

Winter – Vogelfüttern

Vogelfüttern mit Bedacht im WinterVogelfüttern
17 Januar, 2010 – 19:02 — Udo Ahlbrecht

Sorgloses Füttern von Vögeln kann diese krank machen. Viele Naturschutzverbände halten wenig
von der Winterfütterung. Für alle die es doch gerne machen möchten: Bitte achten Sie auf Hygiene.
Bei Futterplätzen/Häusern achten Sie bitte darauf, daß diese öfters gereinigt werden.
Vogelkot hat im Futter nichts zu suchen. Dadurch kann es leicht zu seuchenartigen Ausbrüchen
durch Salmonellen kommen. Fehlende Hygiene und mangelnde Pflege und Kotverschmutzung der
Futterplätze kann schnell zur gefährlichen Infektionsquelle werden und ein Massensterben der Wildvögel
einschließen.

Man sollte unbedingt einige Grundregeln beachten:

  • Nur in Maßen
    nur bei Dauerfrost von unter 5°
    nur bei einer geschlossenen Schneedecke
    Futterplätze täglich von Kot und Futterresten reinigen
    Futter trocken halten also überdachte Futterplätze nutzen
    bei Futterhäuschen darauf achten, daß die Vögeln nicht im Futter stehen können
    gärendes oder quellendes Futter kann einen qualvollen Tod herbeiführen
    artgerechtes Füttern der verschiedenen Vogelarten
    keine Speisereste verfüttern enthält oft Salz welches zu Nieren und sonstigen Schäden führen kann.
    Also auch zum Tod der Tiere
    Tritt ein Massensterben der Vögel in der Nähe auf bitte sofort das Füttern einstellen und die Futterplätze
    räumen

Weichfutter benötigen z.B. Amseln, Rotkehlchen und Zaunkönige.

Da diese Arten mit ihren schmalen langen Schäbeln keine harten Körner knacken können benötigen sie
anderes Futter wie z.B. Trockenobst, Haferflocken u.s.w auch z.B. mit Fettbestandteilen auch Beeren
wie Holunder sind geeignet

Hartfutter = Körner und ähnliches ist für die Körnerfresser wie z.B. Buchfinke,/Finken Gimpel oder Sperlinge/Spatzen.
Diese können mit ihren breiten und kräftigen Schnäbel auch dickere Schalen knacken.

Meisen sind für beide Arten Weich- und Hartkörnerfutter geeignet und fressen beides gerne

Geeignet für die Fütterung sind :

  • Sonnenblumenkerne
    eingefettete Haferflocken
    Mohn
    Getreidekörner
    Leinsamen
    zerkleinerte Erdnüsse / Mandeln / Halselnüsse
    man kann es mit ungesalzenem heißen Fett mischen und in Blumentöpfen mit der Öffung nach unten aufhängen

Falls möglich sollte man den Vögeln auch Wasser anbieten

Wasservögel wie Bläshühner, Enten, Gänse,Schwäne finden meistens genügend Futter.
Sind die Teiche, Seen zugefroren, können Kleie, Getreide, weiche Kartoffeln und trockenes Brot
zugefüttert werden.

Bitte auch beachten:
Der Winter ist auch die Zeit in der Kranke und Schwache Vögel Platz für die kräftigen Tiere machen.
Die natürliche Auslese ist für das Überleben der Tierarten sehr wichtig
Überleben zu viele von Ihnen den Winter entsteht im Frühjahr eine starke Konkurrenz um eine begrenzte
Anzahl von Revieren und Brutplätzen.
Auch entsteht durch ein reichhaltiges Futterangebot ein großer Vorteil gegenüber den Zugvögeln die
die von der langen Reise geschwächt aus den Winterquartieren zurückkommen. Der Lebensraum wird ihnen
durch die gut genährten Standvögel streitig gemacht.
In früheren Zeiten haben auch immer genügend Vögel ohne zusätzliche Fütterung überlebt.

Winter – Salz regelmäßig abwaschen

Salz regelmäßig abwaschen
17 Januar, 2010 – 21:29 — Udo Ahlbrecht

Streusalz und Auto – zwei Welten.

Diese Substanz fördert Stark die Rostbildung an einem Fahrzeug. Daher sollten die Autofahrer häufiger eine
Waschstraße aufsuchen, damit die Streusalzreste entfernt werden können. Die Häufigkeit des Waschvorgangs hängt
von der Verschmutzung und der Benutzung des Fahrzeuges ab. Bei der Wagenwäsche sollte auch eine Unterwäsche
erfolgen, weil sich Salzreste und Split bzw. durch hochschleudern des Splitts Schäden an der Unterseite und auch
Lackschäden verursachen kann. Lackschäden sollten dann schnellstens ausgebessert werden.
Ggf. sollte auch eine Konservierung mit Heißwachs erfolgen.
Damit bei Minusgraden die Türschlösser und die Türdichtungen nicht ein bzw. festfrieren sollten die Türschlösser
beim Waschvorgang abgeklebt werden und die Türdichtung anschließend trocken gewischt werden.
Türdichtungen sollten auch von Zeit zu Zeit mit einem Pflegemittel eingeschmiert werden

Räum- und Streupflicht der Kommunen

Räum- und Streupflicht der Kommunen
17 Januar, 2010 – 21:02 — Udo Ahlbrecht

Jedes Jahr im Winter das gleiche Bild :
Straßen mit Eis und Schnee und die Räumdienste des Staate bzw. der Kommunen kommen nicht hinterher.

Hier eine Zusammenstellung der Kommunalen Räum- und Streupflicht.

Die Städtischen oder Kommunalen Räumdienste fangen falls erforderlich schon in der Frühe ab ca. 4:30 Uhr mit
dem Winterdienst an.
Dieser erfolgt nach einen festen Streu- und Streckenplan der irgendwann einmal festgelegt wurde.
Die Kommunen und Städte sind lediglich verpflichtet die Fahrbahnen der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen
Ortslage, nach der Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit von Schnee und Eisglätte zu befreien., soweit das zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.
Im Klartext heißt das: Der Winterdienst ist Einschränkungen unterworfen. Es besteht für die Dienste also entgegen vieler Meinungen
bei der Bevölkerung die generelle Pflicht, sämtliche Fahrbahnen und öffentliche Straßen innerhalb der Ortschaft bei winterlicher Witterung
zu räumen bzw. zu streuen.
Der Einsatzbereich richtet sich in erster Linie an der Gegebenheit und an der Wichtigkeit der einzelnen Straßen für den Verkehr und an der
bestehenden Gefährdung.
Demnach muß der Streudienst grundsätzlich nur tagsüber und nur innerhalb geschloßener Ortschaften auf verkehrswichtigen und gefährlichen Straßenabschnitten verrichtet werden. Eine Straße ist als verkehrswichtig eingeordnet, wenn die „den Hauptverkehrsstrom aufnimmt bzw. den
Hauptdurchgangsverkehr zu bewältigen hat“.
Reine Wohn- und Anliegerstraßen sowie Stichstraßen sind nicht in dieser Kategorie zugeordnet.
Der Aufgabenkatalog für den Winterdienst ist klar aufgeführt.: Nach den wichtigen Bundesstraßen im Ortsbereich werden die Zufahrten zum
Krankenhaus, Feuerwehr und sonstigen wichtigen Bereichen von Eis und Schnee befreit. Erst danach kommen die Steilstrecken an die Reihe,
danach sind alle anderen Straßen dran. Dies ist allerdings bei extremen Witterungsverhältnissen nicht immer möglich.
Die Mitarbeiter der Kommunen und Städte können daher nicht immer überall sein und rechtzeitig die Aufgaben erfüllen.

Räum- Streupflicht im Winter

Räum- Streupflicht der Anlieger bei Eis und Schnee
17 Januar, 2010 – 20:00 — Udo Ahlbrecht

Ungeliebter Frondienst im Winter bei Eis und Schnee.

Schnee und Eis bedeuten für Eigentümer und Mieter immer wieder einen ungeliebten Frondienst
auf den Bürgersteigen und Straßen.
Für die Bürgersteige und ähnliches sind nicht die Kommunen sondern der Eigentümer oder Mieter
zuständig.
Räum- und Streupflicht „Der moderne Frondienst“ für die Grundstückeigentümer und Mieter besteht in der
Zeit zwischen 7:00 und 20:00 und kann in besonderen Fällen auch früher noch später verlangt werden.
Dies gilt natürlich auch für unbewohnte Gebäude, Scheunen, Garagen und unbebauten Grundstücken im
Innerortsbereich.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg ist folgende Regelung verbindlich:

Sowohl der Eigentümer als auch die Besitzer auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen
Grundstücke sind zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet.
In den Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer/Besitzer auf der auf der Gehwegseite
befindliche Grundstücke, in den Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer / Besitzer auf der
gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücken zur Reinigung verpflichtet.
Selbstverständlich kann dieser „Frondienst“ unter den Grundstückeigentümern nach Absprache geändert werden.
Nur muß diese „Pflicht erfüllt“ werden egal wie.
Der Gehweg ist jeweils in der Breite des eigenen Grundstücks zu räumen und zu streuen.
Dies gilt auch für Grundstücke, die zwischen zwei Straßen liegen. Hier ist ausschlaggebend, ob das Grundstück
von beiden Seiten als erschlossen gilt, d.h. wenn es von der öffentlichen Straße einen Vorteil hat §10 Abs.5 Satz 1 HStrG.

Ein Vorteil ist immer dann gegeben, wenn die wirtschaftliche und verkehrliche Nutzung, insbesondere die Möglichkeit
der Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt in Betracht kommt.
Wer die Streupflicht nach der Straßenreinigungssatzung der Komunen und Städte vernachlässigt oder überhaupt nicht
ausführt , muß bei einem Unfall damit rechnen, daß er für den entstandenen Schaden Schaden haftbar gemacht wird,
die Versicherung kann bei „grober Fahrläßigkeit “ die Zahlung verweigern.
Wer vorsätzlich oder fahrläßig gegen die Satzungen verstößt, muß zunehmend mit einer Geldbuße rechnen.
Die droht auch dem, der den Schnee von Bürgersteigen auf die geräumte Fahrbahn schiebt!

Tipp für Streumaterial:
Auf Gehwegen sollte vorwiegend Sand, Splitt oder ähnliches abstumpfendes Material gestreut werden.
Salz sollte möglichst in geringer Menge und nur bei auftretendem Glatteis verwendet werden.

Asche darf als Streugut nicht verwendet werden auch wenn es Hausbesitzer und Mieter mit Öfen noch gerne
verwenden.

Nachtrag zu oben
Schneeräumpflicht
Grundsätzlich ist der Eigentümer (Vermieter) für das Räumen und Streuen des Gehsteigs vor dem Haus und der Wege auf dem Grundstück verantwortlich. Er kann diese Pflicht aber im Mietvertrag durch eine entsprechende Regelung dem Mieter übertragen: entweder durch ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag oder durch den Verweis auf die Hausordnung, wenn die Schneeräumpflicht dort geregelt ist. ( OLG Frankfurt,16 U 123/87).

Dies entbindet den Vermieter aber nicht von seiner Pflicht, zu kontrollieren, ob der Mieter seiner Pflicht ordnungsgemäß nachkommt (OLG Dresden, 7U905/96), denn bei einem Unfall haften Mieter und Vermieter gesamtschuldnerisch. Selbst wenn kein Schaden eintritt, können bei Versäumnissen Bußgelder drohen.

Wird die Schneeräumpflicht an Dritte übertragen und die Durchführung nicht kontrolliert, haftet laut Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg der Hauseigentümer im Schadensfall.

Problematisch wird die Situation auch, wenn der Schneeräumpflicht wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen nicht nachgekommen werden kann. In diesem Fall ist man verpflichtet, Vertretung zu beschaffen (OLG Köln, 26 U 44/94).

Geräumt muss der Fussweg ab 7 Uhr früh sein. Bis 20 Uhr sollte dies auch so bleiben (OLG Köln, 2 U 159/85). Die Häufigkeit ist nicht genau festgelegt, ebenso die Art des Streuens. Relevant ist nur, daß die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Zu vorbeugenden Maßnahmen ist man jedoch nicht verpflichtet (BGH, III ZR 148/62), außer es wird etwa in den Medien vor Eisregen oder ähnlichem deutlich gewarnt.

Was, wenn doch ein Schaden eintritt? Dann übernimmt in der Regel die Privathaftpflichtversicherung den Schaden. Doch Vorsicht! Wird die Wohnung oder das Grundstück nicht ausschliesslich privat genutzt, benötigen Sie eine spezielle Haftpflichtversicherung.