Verlust des Versicherungsschutzes bei Verschweigen einer von Erkrankung

Verlust des Versicherungsschutzes bei Verschweigen einer Diabetes-Erkrankung

Das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 10 U 1733/01) hat entschieden, dass ein Diabetiker seinen Versicherungsschutz verliert, wenn er bei Abschluss einer Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung schwere Erkrankungen oder erkennbar chronischen Erkrankungen verschweigt. Es ist dann in der Regel anzunehmen, dass sich der Versicherungsnehmer bewusst ist, dass ihn der Versicherer bei wahrheitsgemäßer Beantwortung nur mit erschwerten Bedingungen oder Leistungsausschlüssen aufnehmen würde.

Rufbereitschaft Unfall mit Privatwagen

Rufbereitschaft:

Wenn ein  Arbeitnehmer Rufbereitschaft hat und er bei einem Einsatz seinen Privatwagen nutzt, muß der Arbeitgeber bei einem Unfall für den Schaden aufkommen. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz

Geklagt hatte ein Fernmeldetechniker, der während seiner Rufbereitschaft tatsächlich zu einem Einsatz mußte und auf dem Weg dorthin einen Unfall erlitt.

Sein Privatfahrzeug war zwar vollkaskoversichert, aber er mußte eine Selbst- beteiligung von 500 € leisten. Diesen Betrag wollte er von seinem Arbeitgeber erstattet bekommen.

Zu Recht, entschied das LAG. Da der Mitarbeiter sein eigenes Auto benutzt habe, falle dies in den Risikobereich des Arbeitgebers.

 

Quelle:

AOK pa praxis aktuell 1/2015 Unternehmermagazin der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland

Alkoholkontrolle

Polizisten müssen sich bei einer Alkoholkontrolle exakt an die Bedienungsanleitung des Alkohol-Messgerätes halten.                                        Ein Autofahrer wurde freigesprochen, da er in der vorgeschriebenen Wartezeit ein Glas Wasser getrunken hatte und damit auf den Messwert  eingewirkt hatte  AG Riesa, AZ OWi Js 36868/13

 

Quelle Firmenauto  5/2015

Wenn Krankenkassen Zusatzbeiträge erheben: Versicherte haben Recht auf Sonderkündigung!

Wenn Krankenkassen Zusatzbeiträge erheben!: Versicherte haben Recht auf Sonderkündigung.

Krankenkassen erheben Zusatzbeitrag: Versicherte haben Recht auf Sonderkündigung

Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) hat darauf hingewiesen, dass Versicherte, deren Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt, ein Sonderkündigungsrecht haben.

Das Recht auf Sonderkündigung setzt die übliche achtzehnmonatige Mindestbindung nach Beitritt zu einer Krankenkasse außer Kraft. Wer allerdings einen Wahltarif bei seiner Krankenkasse abgeschlossen hat, dem steht kein Sonderkündigungsrecht zu.

Reicht das über den Gesundheitsfonds zugewiesene Geld nicht aus, können Krankenkassen einen Zusatzbeitrag von bis zu einem Prozent des Einkommens von ihren Mitgliedern erheben. Den Zusatzbeitrag tragen allein die Versicherten. Eine Beteiligung der Arbeitgeber ist nicht vorgesehen. In diesem Fall haben Versicherte ein Recht auf Sonderkündigung. Jede Kasse muss ihre Versicherten spätestens einen Monat, bevor sie den Zusatzbeitrag erhebt, auf das Sonderkündigungsrecht aufmerksam machen.

Das Sonderkündigungsrecht setzt die übliche achtzehnmonatige Mindestbindung nach Beitritt zu einer Krankenkasse außer Kraft. Somit können auch Versicherte kündigen, die erst kürzlich Mitglied in einer anderen Kasse geworden sind. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Wer im Januar kündigt, kann zum 1. April in die neue Kasse wechseln. Während der Kündigungsfrist muss der Zusatzbeitrag nicht bezahlt werden. Wer allerdings einen Wahltarif bei seiner Krankenkasse abgeschlossen hat, dem steht kein Sonderkündigungsrecht zu.

Auch bei weiteren Fragen stehen die Beraterinnen und Berater der UPD telefonisch oder regional persönlich zur Verfügung. Die Kontaktdaten aller UPD – Beratungsstellen sowie weitere Informationen sind im Internet unter www.upd-online.de oder über das bundesweite Beratungstelefon abrufbar. Dieses ist montags bis freitags von 10 bis 18 Uhr unter der kostenfreien Rufnummer 0800 – 0 11 77 22 erreichbar. (Pressemitteilung UPD)