Rufbereitschaft Unfall mit Privatwagen

Rufbereitschaft:

Wenn ein  Arbeitnehmer Rufbereitschaft hat und er bei einem Einsatz seinen Privatwagen nutzt, muß der Arbeitgeber bei einem Unfall für den Schaden aufkommen. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz

Geklagt hatte ein Fernmeldetechniker, der während seiner Rufbereitschaft tatsächlich zu einem Einsatz mußte und auf dem Weg dorthin einen Unfall erlitt.

Sein Privatfahrzeug war zwar vollkaskoversichert, aber er mußte eine Selbst- beteiligung von 500 € leisten. Diesen Betrag wollte er von seinem Arbeitgeber erstattet bekommen.

Zu Recht, entschied das LAG. Da der Mitarbeiter sein eigenes Auto benutzt habe, falle dies in den Risikobereich des Arbeitgebers.

 

Quelle:

AOK pa praxis aktuell 1/2015 Unternehmermagazin der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland

Arbeitsrecht Urlaubsrecht-ungekürzt erholen

Arbeitsrecht: Dürfen Arbeitgeber den Urlaubsanspruch eines Beschäftigten kürzen, wenn das Arbeitsverhältnis  ruht?   Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden: Es kommt auf die genauen Umstände an. Grundsätzlich ist der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub allein an den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses gebunden. Vereinbaren beide Seiten ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses, ist eine Urlaubskürzung nur dann möglich, wenn spezielle gesetzliche Bestimmungen das Recht auf Kürzung ausdrücklich vorsehen. Bei Inanspruchnahme von Elternzeit besteht die Möglichkeit beispielsweise.                                                                                                      Im verhandelten Fall hatte eine Arbeitnehmerin neun Monate unbezahlten Urlaub genommen, um sich um die Pflege eines Angehörigen zu kümmern. Das maßgebliche Pflegegesetz beinhalte aber keinen Passus, der den Arbeitgeber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs berechtige, stellte das BAG klar (AZ: 9AZR 678/12) Quelle: AOK   pa  praxis aktuell 1/2015 Unternehmermagazin der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland

Arbeiten mit Diabetes

Arbeiten mit Diabetes

Verdirbt Diabetes angesichts der schwierigen Lage auf dem Arbeitsmarkt die Chance auf einen Job?

Die beruhigende Antwort: Davon kann keine Rede sein! Menschen mit Diabetes können nahezu alle Berufe ausüben, die ihrer Ausbildung entsprechen, denn sie erbringen am Arbeitsplatz Leistungen, die hinter denen der Kolleginnen und Kollegen nicht zurückstehen. Einige arbeitsrechtliche Hinweise und grundsätzliche Tipps sollen Ihnen helfen, Enttäuschungen zu vermeiden.
Nicht jeder Beruf ist geeignet

Weltklassesportler mit Diabetes kämpfen erfolgreich um Medaillen – der beste Beweis dafür, dass diese Krankheit keineswegs leistungshemmend sein muss. Außerdem lässt sich in Schulungen der Umgang mit Diabetes lernen und mit einem gut eingestellten Blutzucker lässt sich nahezu jede Tätigkeit ausüben. Ein paar Beschränkungen gibt es aber doch. Diese haben meist mit dem Risiko von Hypoglykämien (Unterzuckerung, „Hypo“) zu tun. In dieser Situation ist kontrolliertes Handeln nicht immer möglich. Deshalb sind Jobs wie Taxi- oder Busfahrer, Pilot, Lokführer, Fluglotse, Polizisten oder auch Dachdecker und Gebäudereiniger, die in schwindelnder Höhe arbeiten, bei Diabetes häufig tabu. Koch und Konditor sind auch keine „Traumberufe“, weil das Abschmecken und Verkosten von Speisen bei schlechter Blutzuckereinstellung Stoffwechselentgleisungen auslösen kann. Ähnliches gilt auch für Berufe, bei denen auf Grund äußerer Bedingungen keine Gelegenheit für regelmäßige Malzeiten oder Blutzuckerkontrollen besteht – auch dann ist zu empfehlen: Hände weg!

Muss man den Diabetes melden?

Die gesetzliche Regelung ist eindeutig:

Wenn Sie sich um eine Stelle oder einen Ausbildungsplatz bewerben und auch dann, wenn Sie während der Berufstätigkeit an Diabetes erkranken, müssen Sie die Krankheit von sich aus nicht erwähnen, außer wenn sich dadurch direkte Behinderungen bei der Arbeit ergeben. Dazu können sowohl die Selbstgefährdung, die Gefährdung Dritter als auch die der betrieblichen Abläufe gehören. Als Arbeitssuchender dürfen Sie auch eine ärztliche Einstellungsuntersuchung verweigern – allerdings mit dem Risiko, deshalb den Job zu verpassen. Im direkten Gespräch sollten Sie aber offen über den Diabetes reden und wenn Sie einen Personalfragebogen ausfüllen, schreiben Sie die Krankheit ruhig hinein. Wenn der Diabetes bei Ihnen zu einer Behinderung von mindestens 50 Prozent und mehr geführt hat und Sie deshalb einen Schwerbehindertenausweis beantragt haben, sind Sie verpflichtet, das Ihrer Firma zu melden. Wenn Sie allerdings eine neue Stelle suchen, sollten Sie gut überlegen, ob Sie diesen verstärkten Schutz in Anspruch nehmen: Viele Arbeitgeber stellen Kandidaten mit der bescheinigten Behinderung nur höchst ungern ein. Sie sind auch nicht verpflichtet, Ihren Kolleginnen und Kollegen von der Krankheit zu erzählen. Es wäre aber sinnvoll, die Mitarbeiter zu informieren, denen Sie besonders vertrauen und deren Diskretion Sie schätzen. Dabei sollten Sie nicht nur Ihre Krankheit erwähnen, sondern auch das Risiko einer plötzlichen Unterzuckerung („Hypo“), die Symptome, die dabei auftreten können und was in diesem Fall zu tun ist.
Planen sie den Arbeitstag

Für Menschen mit Diabetes wäre ein gleichmäßiger Arbeitsablauf mit fixen Dienstzeiten ideal – aber solche Bedingungen sind in der heutigen Arbeitswelt selten. Schichtarbeit oder unregelmäßige Arbeitszeiten sind der Normalfall. Sie können dieses Handicap allerdings durch eine gründliche Planung Ihres Arbeitstages relativ leicht ausgleichen. Überlegen Sie, wann Sie Zeit für kleinere Mahlzeiten haben und versuchen Sie, unwichtigere Aufgaben in diese Tageszeit zu verlegen, so dass Gelegenheit für Pausen bestehen, Wichtig ist, dass Sie zeitgerecht Ihren Blutzucker messen und sich gegebenenfalls Insulin spritzen können. Sprechen Sie auch mit Ihrem Arzt über das Arbeitsumfeld.