Welche Vogelarten überwintern hier

Hallo bei Nabu finden Sie viele Infoś über unsere Vogelarten die hier im Winter ihre Heimat haben.

Sie sind sich nicht sicher um welchen Vogel es sich handel? schauen sie einfach hier:

https://www.nabu.de/tiere-und-pflanzen/aktionen-und-projekte/stunde-der-wintervoegel/vogelportraets/index.html

https://www.nabu.de/tiere-und-pflanzen/voegel/vogelkunde/gut-zu-wissen/01781.html

Unter diesem Linke finden Sie etwa 35 Bilder von Vogelarten die hier überwintern:

Bilder und Lebensgewohnheiten

Amsel, Bergfink, Blaumeise, Buchfink, Buntspecht, Dohle, Eichelhäher, Elster, Erlenzeisig, Feldsperling, Gimpel, Goldammer, Grünfink. Haubenmeise, Hausrotschwanz, Haussperling, Heckenbraunelle, Kernbeißer, Kleiber, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Nebelkrähe, Rabenkrähe, Ringeltaube, Rotkehlchen, Saatkrähe, Schwanzmeise, Seidenschwanz, Sperber,  Star, Stieglitz, Sumpfmeise, Tannenmeise,  Türkentaube, Zaunkönig.

Wenn Sie den Namen der Vögel anklicken sehen Sie einen Steckbrief des Vogels mit seinen Besonderheiten und man kann auch den Gesang des Vogels hören

 

 

 

Digitale HandicapX App für barrierefreie Toiletten

HandicayX hat uns per Mail gebeten einen Bericht über digitale Toiletten auf unseren Seiten einzustellen da wir bereit 2015 einen Beitrag erstellt hatten. Dieser bleibt auch auf unseren Seite.

Gerne kommen wir den Wunsch nach weil wir dies für eine gute Sache halten und vielleicht für unsere Leser nützlich ist. Da wir die App auch nicht gekannt haben konnten wir diese bisher auch noch nicht nutzen.

Wir können und wollen allerdings keinen Support leisten. Die Texte sind von Handicap. „Wir dürfen diesen aber nicht verwenden.“ Ist aber i.O.

Bei Gelegenheit werden wir eine neue Textversion einstellen.

Bitte wenden Sie sich an Handicap oder CFB Darmstadt (Club Behinderter und ihrer Freunde in Darmstadt und Umgebung e.V.)

Was können wir sagen:

Wir haben seit über 10 Jahren einen Schlüssel für die barrierefreie Toiletten und wir haben damals auch das den Toilettenführer „der Locus“ mit ca. 9000 Adressen gekauft. Diese Druckwerk war aber leider damals schon fast veraltet haben es vielleicht 3-4 mal genutzt war unpraktisch es war aber ein Versuch wert.

Dies ist leider das Problem aller Druckwerke die sind nie aktuell.

Dafür soll die App eben ein guter Ersatz sein und paßt auch besser in die Zeit.

Wir selbst nutzen den Schlüssel obwohl berechtigt eher weniger wir sind aber im Ehrenamt tätig und machen auch private Busfahrten mit. Da sind immer Personen bei die zwar Berechtigt sind aber keinen Schlüssel haben.

Viele berechtigte Personen scheuen die Ausgaben für einen Schlüssel aus Angst vor den Kosten braucht man nicht, ist unnötig wird immer genannt. Nehmen aber unser Angebot sehr gerne an ist dann ja auch für diese Personen kostenfrei klar ist einfach so. Die Frage ihr habt doch den Schlüssel dabei kommt aber oft. Dies können wir eigentlich nicht verstehen da der Nutzen doch erheblich gegenüber den Kosten ist. Wir haben den Schlüssel auch selbst bezahlt wie wir mit unserem Ehrenamt angefangen hatten.

Probleme mit der Sauberkeit haben wir bisher nur ganz selten festgestellt. Problem mit Zerstörungen findet man da schon eher. Aber wir meinen das es sich in den letzten Jahren etwas gebessert hat. Aber uns fehlt da die Erfahrung.

Wir haben auch schon Toiletten gesehen die im Winter geheizt waren da haben sich welche Gedanken gemacht und zusätzliche Kosten in Kauf genommen. Dies ist aber leider nicht die Regel. Im Frühjahr 23 waren wir mit eine Reisegesellschaft im Süden von Deutschland es lag Schnee und Eis. In einem Touristenort gab es eine öffentliche Toilette mit mehreren Kabinen für D+H zwar waren die Eng aber es war beheizt. Die Behindertentoilette war nebenan aber nicht beheizt.

Gegenüber einigen anderen Ländern fehlen aber in Deutschland noch viele Toiletten. Selbst in unserer Stadt Dillenburg kenne ich nur eine und die ist im Rathaus daher nur im normalen Betrieb nutzbar. und scheinbar auch nicht gelistet.

Zu der App in Google Play und Apple Store können wir nichts sagen es sind auch nur wenige Bewertungen/Rezensionen vorhanden, man kann leider auch wenig über den Nutzen erkennen.

Zu den Kosten für den Schlüssel haben wir gefunden:

23,-€ Auf den Seiten ist aber auch 28,90€ genannten CBF Darmstadt,

32,-€ Bei Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V.

Kosten App 2,99€

Der Preis für den Schlüssel ist unserer Meinung auch gerechtfertigt zum Preis der App  können wir nichts sagen da wir diese nicht haben. Anleitung und Nutzung findet ihr bei der u.g. Adresse

Toilette melden

Bitte meldet Behindertentoilette die nicht in der App stehen egal ob im Wohnort, Urlaubsort, auf Reisen oder wo auch immer. Andere Nutzer werden sich freuen.

Handicap verspricht das die Daten sofort/schnellstens in der App erscheinen werden

Auf der Seite https://handicapx.de/handicapx-app/in-welchen-staedten-gibt-es-barrierefreie-toiletten/ kann/könnte man die Orte finden aber leider so finden wir ist die Angabe nicht wirklich gelungen.

Die Orte sind nicht nach den ABC geordnet sondern nach der Anzahl der Toilettenanlagen.

Also Berlin mit über 700 ganz oben die mit einer unten. Was mache ich wenn ich es eilig habe?

Für die Städte bestimmt eine gute Werbung aber für den Nutzer ?

Auf https://handicapx.de/handicapx-app/ findet ihr eine genaue und bebilderte Anleitung für die Nutzung der App

Und hier die Adresse

HandicapX GmbH
Emmi-Ruben-Weg 3c
21147 Hamburg, Deutschland

E-Mail-Adresse: info@handicapx.de

https://handicapx.d2

Für mehr Barrierefreiheit im Leben – https://handicapx.de

HandicapX GmbH

Emmi-Ruben-Weg 3c

21147 Hamburg

 

Das neue elektronische Rezept – E-Rezept ist da Pflicht ab 01.01.2024

Das E-Rezept kommt  ist seit 01.01.2024 verbindliche Pflicht

Ab Januar 2022 wird das E-Rezept für alle verschreibungspflichtigen Medikamente verbindlich. Anders als bisher erhalten Sie von Ihrem behandelnden Arzt statt eines Papierrezepts einen QR-Code – wahlweise auf Ihr Smartphone oder als Ausdruck. Das E-Rezept können Sie in der Apotheke Ihrer Wahl einlösen – dies kann eine Online-Apotheke oder auch Ihre Apotheke vor Ort sein. Wir erklären Ihnen, wie das E-Rezept funktioniert.

 

Vorgang: Rezept beim Arzt bestellen. Beim ersten Rezept im Quartal wie gehabt nur mit der Versicherungskarte. Ohne diese Karte ist eine Erstbestellung im Quartal leider nicht möglich.

Nur zur Info: Es werden keine Daten auf der Versichertenkarte gespeichert. Dies ist bei den heutigen Karten nicht möglich. Die Karte wird nur eingelesen damit man auf dem gesicherten Server die Rezeptdaten speichern kann.

Das Rezept kann der Arzt auch direkt auf einen gesicherten Server laden.

Dann gibt es die Möglichkeiten mit einem QR-Code auf das Smartphone oder als Papierform oder noch einfacher der Arzt schickt das Rezept auf den gesicherten Server und der Patient geht mit seiner Versichertenkarte in eine Apotheke seiner Wahl und holt sich seine Medikamente ab. Die Apotheke liest die Karte ein und kann so auf das Onlinerezept auf den Server zugreifen.

Auch hier werden keine Daten auf der Versichertenkarte gespeichert. Die Karte wird zum einlesen der persönlichen Daten benötigt.

Beim Arzt kann man sich bei Bedarf weitere Rezepte bestellen wie bisher dann auch ohne die Karte in diesem Quartal vorzuzeigen.

Nur für die Abholung in der Apotheke wird dann immer die Versichertenkarte benötigt. Die Apotheke hat nur auf den Server zugriff wenn die Versichertenkarte vorliegt und eingelesen werden kann..

Das ist der Nachteil der neuen Lösung. Früher konnte man ggf. im Auftrag eines Patienten die Medikamente abholen. Abholen im Auftrag geht zwar immer noch aber nur mit der Versichertenkarte des Patienten ohne ist es nicht mehr möglich.

Ausnahme vielleicht wenn die Karte bereits eingelesen wurde und das Medikament erst bestellt werden mußte also für den nächsten Tag oder so. Dann ist eine Abholung vielleicht ohne Versichertenkarte Möglich. Aber nur dann

Ausnahmen gibt es aber immer noch:

z.B. Nadel für Spritzen. Diese werden z.Zeit noch auf den Papierrezepten verschrieben. Wie lange dies noch sein wird konnten wir nicht erfahren

 

 

 

Was ist ein E-Rezept?

Grundlage für das elektronische Rezept (E-Rezept) bildet das Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – kurz PDSG). Das Gesetz wurde am 03.07.2020 vom Bundestag beschlossen und ist am 20. Oktober 2020 in Kraft getreten. Dieses gibt die verpflichtende Nutzung des E-Rezepts bei der Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ab Januar 2022 vor.

Allerdings hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) eine Richtlinie festgesetzt, wonach einzelne Arztpraxen bis 30. Juni 2022 auch noch mit Papierbelegen arbeiten dürfen, wenn technische Schwierigkeiten bei der Digitalisierung im Wege stehen. Damit soll erreicht werden, dass der Praxisbetrieb zu Jahresbeginn reibungslos läuft und die Patienten wie gewohnt versorgt werden können.

Wie funktioniert das E-Rezept?

Für die Übermittlung und Einlösung des E-Rezepts wird es zwei Wege geben. Sie können entscheiden, ob Sie Ihr E-Rezept per Smartphone und einer sicheren E-Rezept-App verwalten und digital an die gewünschte Apotheke Ihrer Wahl senden wollen oder ob Ihnen die für die Einlösung Ihres E-Rezepts erforderlichen Zugangsdaten in der Arztpraxis als Papierausdruck ausgehändigt werden sollen.

1. Entscheiden Sie sich für die Smartphone Lösung, so übermittelt Ihr behandelnder Arzt das Rezept als 2D-Code auf Ihr Smartphone. Dieses können Sie dann entweder digital mit Hilfe einer E-Rezept-App direkt einer Vor-Ort- oder Online-Apotheke Ihrer Wahl zuweisen, so dass das Medikament dort vorab bereitgestellt bzw. bestellt werden kann. Oder Sie zeigen den 2D-Code Ihres E-Rezepts auf dem Smartphone direkt vor Ort in der Apotheke vor, wo er eingescannt und bearbeitet werden kann.

Im Apple Store und bei Google Play gibt es kostenlose E-Rezept-Apps sowie Apps der Krankenkassen. Einige dieser Apps enthalten wichtige Funktionen wie z.B. eine Apothekensuche sowie eine Kommunikationsmöglichkeit für Vorabanfragen an Apotheken.

2. Auf Wunsch erhalten Sie Ihr Rezept auch ohne Smartphone. In dem Fall wird das Rezept in Form eines 2D-Codes in der Praxis ausgedruckt – nur nicht mehr als „Rosa Zettel“. Der Ausdruck beinhaltet alle wichtigen Informationen zu Ihrer Verordnung und Rezeptcodes mit den Zugangsinformationen zu Ihrem Rezept. Der Ausdruck wird digital unterzeichnet, ist also auch ohne händische Unterschrift gültig. In der Apotheke wird der Rezeptcode für ein oder mehrere Medikamente gescannt und Sie können diese direkt mitnehmen oder bestellen.

Welche Vorteile bringt das E-Rezept mit sich?

Das E-Rezept verbessert die Abläufe bei der Arzneimittelversorgung in Deutschland. Durch die Einführung des E-Rezepts wird die Behandlung mit Arzneimitteln sicherer. Mit dem eingebauten Wechselwirkungscheck, wird überprüft, ob alle Arzneimittel untereinander verträglich sind. Zudem wird vermieden, dass Rezeptfälschungen, unleserliche Rezepte und formale Rezeptfehler, wie z.B. vergessene Arztunterschriften oder Überschreiten der Abgabefrist, auftreten.

Mit dem Einsatz des E-Rezepts spart sich der Patient zudem die Anfahrtswege in die Praxis und die langen Wartezeiten. Auch die Abläufe in der Arztpraxis und der Apotheke werden einfacher. Mit dem E-Rezept wird nicht nur der Zettelwirtschaft im Gesundheitswesen der Kampf angesagt, sondern auch ein Stück Sicherheit und Bequemlichkeit für die Patientinnen und Patienten geschaffen. Und nicht zuletzt freut sich auch die Umwelt, denn durch die Umstellung auf digitale Lösungen kann viel Papier gespart und die CO2 -Emissionen reduziert werden.

Die Videosprechstunde und das E-Rezept

Die Videosprechstunde, also der Arztbesuch über eine sichere und datenschutzkonforme videotelefonische Verbindung, hat in der letzten Zeit einen richtigen Boom erlebt. Die Vorteile liegen auf der Hand. Es gibt keine Ansteckungsgefahr in der Praxis, man spart sich die Anfahrtswege und die langen Wartezeiten. Im Anschluss an die digitale Videosprechstunde kann das E-Rezept kontaktlos übermittelt werden.

Inzwischen haben auch ein paar Apotheken die Video-Beratung für sich entdeckt. Ähnlich wie bei der Videosprechstunde beim Arzt können Sie sich bei der Video-Beratung in der Apotheke über die richtige Einnahme Ihrer Arzneimittel und die Wechselwirkungen beraten lassen, Sie können Ihre Bestellungen abgeben und Rezepte einlösen.

Was ist sonst noch geplant?

Neben dem E-Rezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel sollen zukünftig auch alle weiteren Leistungen wie etwa Heilmittel, Hilfsmittel oder häusliche Krankenpflege schrittweise elektronisch verordnet werden.

Kurzanleitung für die Teilnahme an Online-Events mit Zoom

Sie nehmen zum ersten Mal an einem Vortrag, Webinar oder Online-Meeting teil?                                                                                                    Dann ist diese kurze Hilfestellung genau das Richtige für Sie, damit Ihre Teilnahme reibungslos funktioniert.
Technik Online-Event – Check vor dem Meeting
Damit ein virtuelles Event reibungslos funktioniert, braucht es entsprechende Technik.
Dazu benötigen Sie eine  Videokonferenz-Software wie hier z.B. beschrieben                     „Zoom“.
Für eine reibungslose und erfolgreich funktionierende Teilnahme von Angeboten geben wir Ihnen hier ein paar Tipps, die Sie beachten sollten:
• Grundvoraussetzung für Ihre Teilnahme ist, dass Sie einen PC/Tablet mit Kamera und Mikrofon haben.
• Laden Sie die Zoom-Software auf das Gerät unter                 https://zoom.us/download     herunter.
• Wählen Sie „Zoom-Client für Meetings“ aus.
Wichtig zu wissen: Alternativ ist auch die Teilnahme via Webbrowser (Unsere Empfehlung: Opera, Firefox, Chrome und andere) möglich, bietet aber nicht immer dasselbe Erlebnis, da einige Funktionalitäten dann vielleicht nicht zur Verfügung stehen. Gleiches gilt auch für die Nutzung von Zoom via Mobiltelefon.
Über diesen Link haben Sie die Möglichkeit, Zoom selbst auf Ihrem Rechner oder Tablet zu testen:
Einem Test-Meeting beitreten – Zoom
Ton, Mikrofon & Kamera während des Online-Events
Die Teilnahme an einem Zoom-Meeting ist mit einer gemeinsamen Besprechungsrunde vergleichbar, bei der Sie selbst aktiv sind. Das heißt: Während eines Meetings sind auch Sie – wie alle anderen – sichtbar und hörbar. Somit sollte Ihr Gerät in diesem Fall neben einem Lautsprecher oder Kopfhörer ebenso eine funktionierende Kamera sowie ein Mikrofon besitzen. Natürlich können Sie ihr Gesicht und den Ton abschalten / stummschalten. Unten links Button Mikro und Film aus/einschalten.                                   Chat & Umfragen während des Online-Events
Als Teilnehmerin oder Teilnehmer an einem Zoom Meeting können Sie die Chat-Funktion nutzen, um den Moderatoren und Referenten entsprechende Fragen zu stellen oder Anmerkungen zu machen. Die Referenten haben zudem über den Chat die Möglichkeit, ergänzende Links
oder Hinweise an Sie und die anderen Teilnehmenden zu übermitteln.
Gegebenenfalls führen die Moderatoren auch eine kleine Umfrage mit allen Teilnehmenden durch. Hierfür brauchen Sie nichts extra zu installieren. Die Moderatoren geleiten Sie durch den Umfrage-Termin.

Vom Veranstalter erhalten Sie die Zugangsdaten die Sie entsprechend bei der Meeting-ID  und Kenncode eingeben müssen. Vermutlich wird auch Ihr Name erfragt. Der muß aber nicht richtig sein.                                    Meeting-ID: XXX XXX XXX XXX                                                          Kenncode: xxxxxxxxx                                                                                        Wenn Sie einen Link nutzen den einfach öffnen. Dann sollte es klappen. Ansonst müssen Sie die Adresse einfügen. Zoom kann auf deutsche Sprache eingestellt werden.   Bei Mobiltelefone ist es ähnlich. hier benötigen Sie die entsprechende Einwahlnummer

Hier ist eine kompl. Anleitung in Deutsch:                      https://explore.zoom.us/docs/de-de/communications-platform.html?zcid=4530

ROTE LISTE

Kontakt

Rote Liste® Service GmbH
Mainzer Landstr. 55
60329 Frankfurt/Main

externer Link www.rote-liste.de,  info@patienteninfo-service.de

Über die ROTE LISTE®

Die ROTE LISTE® ist ein Arzneimittelverzeichnis für Deutschland (einschließlich EU-Zulassungen) und wird von der Rote Liste Service GmbH herausgegeben und verlegt. Von der externer Link Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) wird sie als „trusted source“ (zuverlässige Quelle) für Arzneimittelinformationen in Deutschland geführt.

Die ROTE LISTE® enthält Kurzinformationen zu Humanarzneimitteln und bestimmten Medizinprodukten, die aus Fach-, Gebrauchs- und Produktinformationen erstellt werden. Sie richtet sich an medizinisch-pharmazeutische Fachkreise mit dem Zweck, diese über im Handel befindliche Präparate zu informieren. Die Veröffentlichung von Präparaten in der ROTE LISTE® liegt in der Verantwortung der pharmazeutischen Unternehmen.

Die ROTE LISTE® erscheint jährlich aktualisiert als Buchausgabe (seit 1933) und halbjährlich in Form elektronischer Publikationen (seit 1990). Im Internet ist sie unter externer Link www.rote-liste.de zu finden. Hier wird sie Fachkreisen (Ärzten, Apothekern, Kliniken usw.) kostenlos zur Verfügung gestellt. Durch die Vergabe von Lizenzen ist die ROTE LISTE® darüber hinaus in diverse Datenbanken integriert.

https://www.patienteninfo-service.de/

Zuzahlungen und Befreiungen

Zuzahlungen und Befreiungen

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen zu verschiedenen Leistungen gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlungen leisten. Die Höhe der Zuzahlungen ist in § 61 SGB V geregelt. Eine Ausnahme gibt es bei Fahrkosten – hier sind Zuzahlungen auch von Kindern und Jugendlichen zu leisten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Um eine finanzielle Überforderung zu vermeiden, sind diese Zuzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres nur bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze zu leisten (§ 62 SGB V). Diese beträgt grundsätzlich 2 v. H. der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch kranke Versicherte gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine Belastungsgrenze von 1 v. H. Die Entscheidung zum Vorliegen einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung trifft die Krankenkasse auf Basis einer ärztlichen Bescheinigung (Muster 55).

Für die Ermittlung der Belastungsgrenze werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammengerechnet. Für berücksichtigungsfähige Angehörige werden zudem bestimmte Freibeträge von den gemeinsamen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt abgezogen.

Sofern Versicherte Zuzahlungen über ihre Belastungsgrenze hinaus geleistet haben, können sie zusammen mit den Einkommensnachweisen einen Antrag auf eine teilweise Befreiung von den gesetzlichen Zuzahlungen bei ihrer Krankenkasse stellen. Dem Antrag sind auch alle Belege über geleistete gesetzliche Zuzahlungen und bei einer chronischen Erkrankung die ärztliche Bescheinigung hierüber beizufügen.

Wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, stellt die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber aus, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Wurden bereits über die Belastungsgrenze hinaus vom Versicherten Zuzahlungen geleistet, werden die zu viel geleisteten Zuzahlungen von der Krankenkasse zurückerstattet.

Neben den gesetzlichen Zuzahlungen haben Versicherte für bestimmte Leistungen finanzielle Eigenanteile zu leisten. Hierzu gehören beispielsweise Eigenanteile, wenn die Kosten eines Arzneimittels den Festbetrag überschreiten (sogenannte Mehrkosten), oder Eigenanteile zu Zahnersatz, Kieferorthopädie, Hilfsmitteln, die auch Gebrauchsgegenstände sind (z. B. orthopädische Schuhe), sowie künstlicher Befruchtung. Eigenanteile werden nicht im Rahmen der teilweisen Zuzahlungsbefreiung angerechnet.

Eine Übersicht über Leistungen, zu denen gesetzliche Zuzahlungen zu zahlen sind, finden Sie auf den folgenden Seiten.

Darüber hinaus sind eine Reihe von Arzneimitteln von der Zuzahlungspflicht freigestellt. Die Liste der zuzahlungsbefreiten Arzneimittel wird 14-täglich vom GKV-Spitzenverband aktualisiert.

https://www.gkv-spitzenverband.de/service/versicherten_service/zuzahlungen_und_befreiungen/zuzahlungen_und_befreiungen.jsp

Überblick über die Kosten eines Arztbesuches oder eines Klinikaufenthaltes

Patientenquittung nach § 305 SGB V

Laut ARD-DeutschlandTrend Februar 2010 wünschen sich 91 Prozent der Befragten, dass Patienten einen genauen Überblick über die Kosten eines Arztbesuches oder eines Klinikaufenthaltes bekommen sollten. Diese Forderung ist nicht neu. Bereits seit 2004 gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf die sogenannte Patientenquittung. (§ 305 SGB V)

Mit Hilfe der Patientenquittung können gesetzlich Krankenversicherte die Leistung und voraussichtlichen Kosten ihrer Behandlung nachvollziehen. Auf Verlangen des Versicherten müssen Vertragsärzte, ärztlich geleitete Einrichtungen und medizinische Versorgungszentren sowie Vertragszahnärzte und auch Krankenhäuser eine solche Übersicht ausstellen. Die Patientenquittung informiert in verständlicher Form über die zu Lasten der Krankenkasse erbrachten und in Anspruch genommenen Leistungen und deren voraussichtliche Kosten.

Ärzte/ Zahnärzte

Im vertragsärztlichen und -zahnärztlichen Bereich kann der Versicherte zwischen einer Patientenquittung, die er direkt im Anschluss an die Behandlung erhält (Tagesquittung) oder einer quartalsweisen Patientenquittung wählen. Diese ist spätestens vier Wochen nach Ablauf des Quartals, in dem die Leistungen in Anspruch genommen worden sind, von der Praxis auszustellen. Für die Quartalsquittung ist vom Versicherten eine Aufwandspauschale in Höhe von einem Euro zuzüglich der Versandkosten an die Praxis zu zahlen. Aus der Quittung müssen neben den abgerechneten Gebührenziffern auch die entsprechenden Leistungen in verständlicher Form und die voraussichtlichen Kosten hervorgehen.

Krankenhäuser

Bei stationärer Behandlung in Krankenhäusern weisen diese die Patienten bei der Aufnahme schriftlich auf die Patientenquittung hin. Versicherte oder deren gesetzliche Vertreter können sich bis zu zwei Wochen nach Abschluss der Klinikbehandlung entscheiden, ob sie eine Patientenquittung wünschen. Diese wird ihnen dann kostenlos am Entlassungstag übergeben oder ansonsten per Post zugestellt. Die Patientenquittung muss neben einigen Angaben zur Person des Versicherten (Name, Anschrift und so weiter) und zur Rechnung (Datum, Rechnungsnummer)

  • Angaben zu Art und Höhe der in Rechnung gestellten Entgelte,
  • die Hauptdiagnose
  • sowie den Zuzahlungsbetrag für den Versicherten enthalten
  • sowie Aufnahme-, Entlassungs- und gegebenenfalls den Verlegungstag benennen.

Für ambulante Behandlungen im Krankenhaus sind ebenfalls Patientenquittungen auf Verlangen des Versicherten auszustellen. Es gelten in diesem Fall die vertragsärztlichen Regelungen (siehe oben).

Krankenkassen

Auch die Krankenkassen unterrichten die Versicherten auf deren Antrag über die im jeweils letzten Geschäftsjahr in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten.

https://www.gkv-spitzenverband.de/service/versicherten_service/transparenz_im_gesundheitswesen/transparenz_im_gesundheitswesen.jsp

Arzneimittel Abkürzungsverzeichnis der Darreichungsformen

Arzneimittel Abkürzungsverzeichnis der Darreichungsformen

Darreichungs-     Darreichungsform                                                                   form kürzel

Kürzel	     Langform
AMP	     Ampullen
AMPD	     Depotampullen
AMPT	     Trinkampullen
ANSLB	     Augen- und Nasensalbe
AUGG	     Augengel
AUGS	     Augensalbe
AUGT	     Augentropfen, Augentropfen (Lösung), 
             Augentropfensuspension
BTL	     Beutel
CREM	     Creme, Creme zur Anwendung auf der Haut
DA	     Druckgasinhalation (Lösung / Suspension)
DRAG	     Dragees
DSTF	     Durchstechflasche
EDAT	     Augentropfen (Lösung im Einzeldosisbehältnis)
EDGL	     Augengel (Einzeldosisbehältnis), Augengel im 
             Einzeldosisbehältnis
EMUL	     Emulsion zur Anwendung auf der Haut
EMULE	     Emulsion zum Einnehmen, Emulsion zur 
             gastrointestinalen Anwendung
EXPT	     Expidettäfelchen
FTBL	     Filmtabletten
FTBM         magensaftresistente Filmtabletten
GEL	     Gel, Gel zur Anwendung auf der Haut
GELE	     Gel zum Einnehmen
GRAM	     magensaftresistentes Granulat, magensaftresistentes 
             Granulat zur Herstellung einer Suspension zum 
             Einnehmen
GRAN	     befilmtes Granulat, Granulat, Granulat zur 
             Herstellung einer Lösung / Suspension zum Einnehmen,
             Granulat zur Herstellung eines Sirups
IFIJ	     Injektions-/Infusionslösung, Konzentrat und 
             Lösungsmittel zur Herstellung einer Injektions-/
             Infusionslösung,Konzentrat zur Herstellung einer 
             Injektions-/Infusionslösung
IFLG	     Infusionslösung, Konzentrat zur Herstellung einer 
             Infusionslösung
IJLG	     Injektionslösung
IJSU	     Injektionssuspension
INHK 	     Hartkapseln mit Pulver zur Inhalation
INHL	     Lösung für einen Vernebler, Lösung zur Inhalation
INHP	     Pulver zur Inhalation, Tabletten mit Pulver zur 
             Inhalation
KAPM	     magensaftresistente Hartkapseln / Kapseln
KAPR	     Retardkapseln, retardierte Hart-/Weichkapseln, 
             Hartkapseln mit veränderter Wirkstofffreisetzung
KAPS	     Kapseln, Hartkapseln, Weichkapseln
KDRA	     wirkstoffhaltige Kaugummis
KOMB	     Kombipackung
KTAB	     Kautabletten
LOTI         Emulsion zur Anwendung auf der Haut
LSG          Flüssigkeit / Lösung / Tropfen zum Einnehmen,
             Konzentrat zur Herstellung einer Lösung zum 
             Einnehmen, Lösung zur gastrointestinalen Anwendung
LYOP	     Lyophilisat zum Einnehmen
MCTB	     Microtabletten
NCREM	     Nasencreme
NGEL	     Nasengel
NSPR	     Nasenspray, Nasenspray (Lösung / Suspension)
NTRP	     Nasentropfen, Nasentropfen (Lösung / Suspension)
PAST	     Paste zur Anwendung auf der Haut
PFLA	     transdermale Pflaster, wirkstoffhaltige Pflaster
PLVD	     einzeldosiertes Pulver zur Inhalation
PSTI	     Pastillen, Lutschpastillen
PULV	     Pulver / Pulver für ein Konzentrat / Pulver und 
             Lösungsmittel zur Herstellung einer Injektions- / 
             Infusionslösung
PULVE	     Pulver zum Einnehmen, Pulver zur Herstellung einer
             Lösung / Suspension zum Einnehmen
RGRAM	     magensaftresistentes Retardgranulat
RGRAN	     Retardgranulat
RSCHA	     Rektalschaum
RSUSP	     Rektalsuspension
SALB	     Salbe, Salbe zur Anwendung auf der Haut/Nasensalbe
SCHAU	     Schaum zur Anwendung auf der Haut
SIRP	     Sirup
SPRY	     Spray zur Anwendung in der Mundhöhle
STABL	     Schmelztabletten
STIF	     Stifte zur Anwendung auf der Haut
SUPP	     Zäpfchen
SUSP	     Suspension zum Einnehmen
SUTA	     Sublingualtabletten
TABB	     Brausetabletten
TABL	     Tabletten
TABMD	     Tabletten mit veränderter Wirkstofffreisetzung
TABR	     Retardtabletten, Retard-Filmtabletten
TABS	     Tabs
TBLL	     Lutschtabletten
TBLM	     magensaftresistente Tabletten
TROP	     Tropfen zum Einnehmen (Emulsion / Lösung / 
             Suspension)
TRSB	     Trockensubstanz
TTAB	     Tabletten zur Herstellung einer Lösung / Suspension 
             zum Einnehmen
UTBL 	     überzogene Tabletten
VACR	     Vaginalcreme
VAGT	     Vaginaltabletten
VASP	     Vaginalzäpfchen
ZKAP	     Weichkapseln zum Zerbeißen

Quellenangabe  https://www.dimdi.de

Coronavirus

 

Coronavirus

Den neusten Stand erfahren Sie beim Robert Koch Institut Adresse weiter unten. Oder bei den Krankenkassen

Adressen aller Krankenkassen Link siehe unten

Inzwischen gibt es bundesweit zahlreiche bestätigte Fälle einer Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2). Aktuell schätzt das Robert-Koch-Institut (RKI) die Gefahr für die Gesundheit der deutschen Bevölkerung als „mäßig“ ein, eine weitere Ausbreitung wird erwartet. Das Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen, insbesondere durch direkten Kontakt, aber auch durch Tröpfcheninfektion beim Husten oder Niesen.

Informationen über die Symptome, Behandlung, Verbreitung und Vorbeugung der Erkrankung erhalten Sie an zahlreichen Beratungstelefonen u.a. der gesetzlichen Krankenkassen.

Darüber hinaus informieren die Krankenkassen auch auf ihren Websites über den Coronavirus. Eine Liste aller Krankenkassen und deren Websites finden Sie hier: Krankenkassenlisteoder direkt 

https://www.gkv-spitzenverband.de/service/versicherten_service/covid_2019/coronavirus.jsp

Häufige Fragen und Antworten

1. Wie kann man sich vor einer Ansteckung schützen?

Wie bei Influenza und anderen Atemwegserkrankungen schützen das Einhalten der Husten- und Nies-Etikette, eine gute Händehygiene, sowie Abstand zu Erkrankten (etwa 1 bis 2 Meter) auch vor einer Übertragung des neuartigen Coronavirus. Diese Maßnahmen sind auch in Anbetracht der Grippewelle überall und jederzeit angeraten.

2. An welchen Symptomen ist das Virus zu erkennen?

Nach bisherigen Erkenntnissen beginnt die Krankheit in den meisten Fällen mit Fieber, trockenem Husten, Abgeschlagenheit und Muskelschmerzen. Innerhalb einer Woche kann dann eine zunehmende Atemnot eintreten.

Schwer erkrankte Patienten entwickeln mitunter ein akutes Atemnotsyndrom, das eine mechanische Beatmung nötig macht. Ein Teil der Infizierten zeigt jedoch nur leichte Erkältungssymptome, wie etwa Halsschmerzen.

Vereinzelt können auch Durchfälle auftreten. Durchschnittlich wird die Inkubationszeit auf fünf Tage geschätzt. Das RKI geht von einer Inkubationszeit von bis zu 14 Tagen aus.

3. Was sollten Personen tun, die Sorge haben, sich mit dem neuartigen Coronavirus angesteckt zu haben?

Personen, die einen persönlichen Kontakt zu einer Person hatten, bei der das neuartige Coronavirus im Labor nachgewiesen wurde und Personen, die sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sollten generell Kontakte zu anderen Personen vermeiden und sich unverzüglich mit dem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung setzen. Die Kontaktdaten kann man z. B. über die Datenbank des Robert Koch-Instituts (RKI) abfragen.

Nähere Infoś finden Sie hier

https://www.rki.de/                                                                                    DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText1

Wenn Sie medizinische Hilfe benötigen, gehen Sie bitte nicht direkt in eine Arztpraxis oder die Notaufnahme eines Krankenhauses sondern melden sich zuvor telefonisch an mit dem Hinweis auf Ihren Kontakt zu einer Person, bei der das neuartige Coronavirus nachgewiesen wurde. Wenn Sie von einer Reise aus Regionen mit vermehrten Übertragungen zurückgekehrt sind und innerhalb von 14 Tagen Fieber, Husten oder Atemnot entwickeln, sollten Sie sich ebenfalls zunächst telefonisch erkundigen. Eine gute Anlaufstelle ist hier der ärztliche Bereitschaftsdienst mit seiner kostenlosen Rufnummer 116117.

4. Wie sollten sich Personen verhalten, die sich erkältet fühlen, aber weder in einem Risikogebiet waren, noch Kontakt zu einer infizierten Person hatten?

Wenn Sie nur eine leichte Erkrankung der obereren Atemwege haben und nicht die Kriterien des Robert-Koch-Instituts (RKI) für einen Verdacht auf eine Infektion mit COVID-19 erfüllen, rufen Sie bitte zunächst bei Ihrer Arztpraxis an. Der Arzt kann Ihnen, wenn dies nötig ist, nach telefonischer Rücksprache eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit (AU) bis maximal sieben Tage ausstellen. Sie müssen dafür nicht die Arztpraxis aufsuchen. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband am 9. März 2020 angesichts der derzeit herausfordernden Situation verständigt. Die Regelung gilt zunächst für vier Wochen und soll helfen, die Weiterverbreitung des Coronavirus einzudämmen und Arztpraxen sowie Patienten zu entlasten.

5. Wie wird eine Infektion mit dem Coronavirus behandelt?

Aktuell gibt es noch keine spezifische Therapie für das neuartige Coronavirus. Wurde die Erkrankung durch einen Test bestätigt, können einzelne Symptome mit fiebersenkenden Mitteln und eventuelle Zusatzinfektionen mit einer medikamentösen Therapie der Atemwege behandelt werden. Ob ein Corona-Test notwendig ist, entscheidet der behandelnde Arzt unter Berücksichtigung der Kriterien des RKI. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen dann die Finanzierung.

Momentan steht kein Impfstoff zur Verfügung. Wann ein Impfstoff zur Verfügung stehen könnte, ist derzeit nicht absehbar.