Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Anlage 4

Bitte schauen Sie auf den u.g. Link.

Dort finden Sie zu entsprechenden Behinderungen die Auflagen für das Führen von Fahrzeugen.   Die Datenmenge und die Änderungen können und wollen wir hier nicht wiedergeben.

Hier nur ein kurzer Hinweis für Tagesmüdigkeit und Diabets.

11.2 Tagesschläfrigkeit
11.2.1 Messbare auffällige Tagesschläfrigkeit
11.2.2 Nach Behandlung ja
wenn keine messbare
auffällige
Tagesschläfrigkeit
mehr vorliegt ja
wenn keine messbare
auffällige
Tagesschläfrigkeit
mehr vorliegt ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen

 

 

11.2 Tagesschläfrigkeit
11.2.1 Messbare auffällige Tagesschläfrigkeit nein nein
11.2.2 Nach Behandlung ja
wenn keine messbare
auffällige
Tagesschläfrigkeit
mehr vorliegt ja
wenn keine messbare
auffällige
Tagesschläfrigkeit
mehr vorliegt ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen

 

 

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung

Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14)

Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Vorbemerkung

Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).

Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 2), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4).

Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -Umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.
Eignung oder bedingte Eignung Beschränkungen / Auflagen bei bedingter Eignung
Krankheiten, Mängel Klassen A, A1, A2,
B, BE, AM, L, T Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1, DE,
D1E, FzF Klassen A, A1, A2,
B, BE, AM, L, T Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1, DE,
D1E, FzF

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.05.2014. Letzte Änderung durch: Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. April 2014 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 15 S. 348, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2014).

Die Wiedergabe des aufgeführten Textes erfolgt ohne Gewähr!

 

Quelle:

http://www.verkehrsportal.de/fev/anl_04.php

http://www.verkehrsportal.de/